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Mieter oder Eigentümer – wer darf was

Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen und Umbauten: ein Überblick, was Mieter selbst dürfen, was sie absprechen müssen und was für Eigentümer gilt.

Cartoon zum Thema Mieter oder Eigentümer – wer darf was

Grundsatz für Mieter

Du darfst deine Wohnung im Rahmen des normalen Wohnens gestalten: streichen, tapezieren, Bilder aufhängen und Möbel anbringen. Alles, was in die Bausubstanz eingreift, braucht dagegen in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Schau zuerst in deinen Mietvertrag und frag im Zweifel vorher schriftlich nach.

Schönheitsreparaturen

Gemeint sind vor allem Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, Streichen von Heizkörpern, Innentüren und Fenstern von innen. Gesetzlich ist dafür der Vermieter zuständig; er darf es aber vertraglich auf dich übertragen. Viele ältere Klauseln, etwa mit starren Fristen, sind unwirksam – im Zweifel lass deinen Vertrag vom Mieterverein prüfen.

Kleinreparaturen

Eine Kleinreparaturklausel kann dich verpflichten, die Kosten kleiner Reparaturen an Teilen zu tragen, die du häufig benutzt, etwa Wasserhähne, Lichtschalter oder Fenstergriffe. Wirksam ist sie meist nur mit einer Obergrenze je Reparatur und pro Jahr. Die Reparatur selbst beauftragt in der Regel der Vermieter.

Bauliche Veränderungen

Fliesen abschlagen, Wände versetzen, Böden fest verkleben, Türen austauschen oder Leitungen verlegen sind bauliche Veränderungen. Dafür brauchst du die Zustimmung des Vermieters, am besten schriftlich. Für bestimmte Umbauten, etwa zur Barrierereduzierung oder für eine Ladestation, kann ein Anspruch auf Erlaubnis bestehen – die Details solltest du beraten lassen.

Beim Auszug

Was du ohne Erlaubnis eingebaut hast, musst du in der Regel zurückbauen. Auch bei genehmigten Umbauten kann eine Rückbaupflicht vereinbart sein. Kräftige Wandfarben solltest du vor der Rückgabe meist wieder hell überstreichen.

Eigentümer im Haus

Im eigenen Haus darfst du weitgehend frei renovieren, musst aber Baurecht, Denkmalschutz und Vorgaben etwa zu Heizung und Dämmung beachten. In einer Eigentumswohnung gehören Fenster, Außenwände, tragende Bauteile und Leitungen bis zur Abzweigung meist zum Gemeinschaftseigentum. Änderungen daran brauchen in der Regel einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.