Informationen zum Geldwäschegesetz (GwG)
Als Immobilienmakler sind wir gesetzlich verpflichtet, unsere Geschäftspartner, Kunden und Auftraggeber gemäß den Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. Das Geldwäschegesetz und die damit verbundenen Pflichten für Makler bestehen bereits seit mehreren Jahren.
Diese Pflichten bedingen, dass wir bei natürlichen Personen Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass nehmen müssen und bei juristischen Personen das Handelsregister einsehen.
Natürliche Personen
Zu vermerken sind alle Vornamen, der Nachname, Geburtsort und -datum, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift sowie Ausweisnummer und ausstellende Behörde. Vereinfachend ist auch eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses möglich.
Unternehmen
Für Firmen werden Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz bzw. Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt. Eine Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszugs ist ausreichend; sie benötigt einen handschriftlichen Vermerk, der die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.
Geschäftszweck und Aufbewahrung
Ferner müssen Informationen über den Geschäftszweck eingeholt werden. Zu klären ist, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Sämtliche Unterlagen sind vom Immobilienmakler fünf Jahre aufzubewahren.
Wenn wir Sie also bitten, Ihren Ausweis zu zeigen, hoffen wir sehr auf Ihr Verständnis, damit wir dieser gesetzlichen Vorgabe nachkommen können.